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Landkreis Helmstedt Entsorgung von Restabfällen

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 7 TagenLaut Quelle: 2026-10-29T11:00:00+01:00

Auftraggeber

Landkreis Helmstedt GB 66 Tiefbau

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Entsorgung von ca. 10.000 t/a Restabfällen aus dem Landkreis Helmstedt. Außerdem optional Betrieb einer Annahmestelle für Restabfälle.

Einordnung

CPV-Codes
  • 90500000
  • 90510000
  • 90513000
  • 90513100
NUTS-Codes
  • NiedersachsenDE917
Erfüllungsort
  • DE917 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    Landkreis Helmstedt Entsorgung von Restabfällen

    Beschreibung

    Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Behandlung der Restabfälle (ca. 10.000 t). Der Transport zur Anlage obliegt dem AG. Es ist erwünscht, dass Bieter im Zusammenhang mit der Restabfallbehandlung auch ein Angebot für den Betrieb einer Annahmestelle im Kreisgebiet vorlegen. Es besteht insoweit aber keine Verpflichtung; Angebote für die Restabfallbehandlung sind auch ohne Annahmestellen-Angebot möglich, und allein wertungsrelevant ist der Verbrennungsauftrag. Das Angebot für die Annahmestelle ist eine Eventual-Position, der AG kann dieses (vom Bestbieter) annehmen, muss es aber nicht.

    CPV-Codes
    • 90500000
    • 90510000
    • 90513000
    • 90513100
    NUTS-Codes
    • NiedersachsenDE917
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 730917-2026.

Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.