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Läuft

Gebäude- und Inventarversicherung für die Verbandsgemeinde Adenau

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 3 WochenLaut Quelle: 2026-11-16T10:00:00+01:00

Auftraggeber

Verbandsgemeindeverwaltung Adenau

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Ausgeschrieben wird die Gebäude und Inventarversicherung für die Verbandsgemeinde Adenau.

Einordnung

CPV-Codes
  • 66510000
  • 66515000
  • 66515100
NUTS-Codes
  • Rheinland-PfalzDEB12
Erfüllungsort
  • Adenau · DEB12 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    Versicherungsleistungen für die Verbandsgemeinde Adenau

    Beschreibung

    Ausgeschrieben wird die Gebäude und Inventarversicherung für die Verbandsgemeinde Adenau und die 37 zugehörigen Gemeinden. Die Gesamtversicherungssumme für Gebäude beträgt 153.107.000,00 € und für Inventar 15.953.000,00 €. Die versicherten Gefahren sind Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel und im Inventarbereich Feuer, Leitungswasser Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl. Zusätzlich sollen Objekte gegen Glasbruch versichert werden. Die Details können der Objektliste entnommen werden. Es sind Angebote ohne Selbstbehalt und alternativ mit einem Selbstbehalt von 2.000,00 € zu unterbreiten.

    CPV-Codes
    • 66510000
    • 66515000
    • 66515100
    NUTS-Codes
    • Rheinland-PfalzDEB12
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Verlinkte Dokumente

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 705432-2026.

Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.