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Pflege Rasen- und Wiesenflächen Helmholtz Munich und BfS Bundesamt für Strahlenschutz

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 7 TagenLaut Quelle: 2026-10-30T11:00:00+01:00

Auftraggeber

Helmholtz Zentrum München Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH)

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentliches Unternehmen

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um Pflegearbeiten auf dem Campus Neuherberg des Helmholtz Munich sowie auf dem Gelände des Bundesamtes für Strahlenschutz (BFS). Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten umfassen überwiegend Mäharbeiten der Rasen- und Wiesenflächen auf dem Campusgelände und den angrenzenden Ausgleichsflächen.

Einordnung

CPV-Codes
  • 77311000
NUTS-Codes
  • BayernDE21H
Erfüllungsort
  • 85764 · DE21H · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Pflege Rasen- und Wiesenflächen Helmholtz Munich und BfS Bundesamt für Strahlenschutz

    Beschreibung

    Helmholtz Munich Auszug aus LV Gebrauchsrasen mähen (7 Ag) je Ag 43816 m² Wiesenflächen mähen (2Ag) je Ag77250 m² Fußballplatz mähen (28 Ag) je AG 5324 m² Spiel- und Sportläche mähen (14 AG) je AG 2463 m² ... BfS Bundesamt für Strahlenschutz Auszug aus LV Gebrauchsrasen mähen (7 Ag) je Ag 1767 m² Wiesenflächen mähen (2 Ag) je Ag 4335 m² ...

    CPV-Codes
    • 77311000
    NUTS-Codes
    • BayernDE21H
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 673347-2026.

Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.