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2026-0578 Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Feuerwehrhelmen und Flammschutztüchern

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 7 TagenLaut Quelle: 2026-10-30T10:00:00+01:00

Auftraggeber

Einkauf der Stadt Duisburg (10-31)

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Ja

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Feuerwehrhelmen und Flammschutztüchern

Einordnung

CPV-Codes
  • 18444200
  • 35810000
NUTS-Codes
  • Nordrhein-WestfalenDEA12
Erfüllungsort
  • Duisburg · DEA12 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    2026-0578 Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Feuerwehrhelmen und Flammschutztüchern

    Beschreibung

    Mit dem Bieter, der den Auftrag erhält, wird eine Rahmenvereinbarung vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zum 31.12.2028 geschlossen. Der Vertrag beinhaltet für die Stadt Duisburg als Auftraggeberin eine einseitige Verlängerungsoption um 12 Monate (bis zum 31.12.2029). Die Feuerwehrhelme und Flammschutztücher sind dem Feuerwehrbedarfslager, Gießereistraße 12, 47053 Duisburg, frei Verwendungsstelle zu liefern. Je Position (Feuerwehrhelme und Flammschutztücher) sind zwei Muster in der Größe H3 einzureichen. Die Muster werden hinsichtlich der Einhaltung der gestellten Anforderungen überprüft.

    CPV-Codes
    • 18444200
    • 35810000
    NUTS-Codes
    • Nordrhein-WestfalenDEA12
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 673323-2026.

Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.