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Status unbekannt

Los 32A Kälteanlagen für Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Sanierung Pharmazie, 2. Bauabschnitt (SHL 558-20)

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Auftraggeber

Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA), ZentraleVergabestelle (ZVS)

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

GNUE Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Sanierung Pharmazie, 2. Bauabschnitt, Sanierung der Gebäude 7412 und 7414.

Einordnung

CPV-Codes
  • 45331200
NUTS-Codes
  • Sachsen-AnhaltDEE02
Erfüllungsort
  • Halle · DEE02 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Los 32A Kälteanlagen für Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Sanierung Pharmazie, 2. Bauabschnitt (SHL 558-20)

    Beschreibung

    Los 32A Kälteanlagen: — 1 400 m Rohrleitung Edelstahl DN 15 bis DN 50, — 600 m Rohrleitung Stahl DN 65 bis DN 200, — 320 St. Absperrventile, Kugelhähne DN 15 bis DN 200, — 25 St. Schmutzfänger, Rückschlagklappen DN 15 bis DN 150, — 52 St. Ventilatorkonvektoren, deckenhängend.

    CPV-Codes
    • 45331200
    NUTS-Codes
    • Sachsen-AnhaltDEE02
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Verlinkte Dokumente

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 617904-2026.

Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.