Zum Inhalt springen
Status unbekannt

26FEI88524 - Gleisgebundene Logistik zum Projekt "Stuttgart 21"

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Auftraggeber

DB Projekt Stuttgart-Ulm GmbH (Bukr 5S)

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Ja

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Gleislogistik Stuttgart 21 - Das Bauvorhaben S21 erfordert aufgrund seiner Größe und den örtlichen Gegebenheiten eine baubegleitend abgestimmte gleisgebundene Logistik, die sich an dem tatsächlichen Bauablauf und den Versuchs- sowie Vorlaufbetrieben zur Inbetriebnahme der neu errichteten Bahnanlagen anpassen muss.

Einordnung

CPV-Codes
  • 60200000
NUTS-Codes
  • Baden-WürttembergDE111
Erfüllungsort
  • Stuttgart Stuttgart-Mitte · DE111 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    26FEI88524 - Gleisgebundene Logistik zum Projekt "Stuttgart 21"

    Beschreibung

    Gleislogistik Stuttgart 21 - Das Bauvorhaben S21 erfordert aufgrund seiner Größe und den örtlichen Gegebenheiten eine baubegleitend abgestimmte gleisgebundene Logistik, die sich an dem tatsächlichen Bauablauf und den Versuchs- sowie Vorlaufbetrieben zur Inbetriebnahme der neu errichteten Bahnanlagen anpassen muss.

    CPV-Codes
    • 60200000
    NUTS-Codes
    • Baden-WürttembergDE111
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 600692-2026.

Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.