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Läuft

Flugzieldarstellung PC 9

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

morgenLaut Quelle: 2026-10-22T13:00:00+02:00

Auftraggeber

Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Für die Projekte der Projektabteilung See im BAAINBw (Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr) sind für Funktionsnachweise und Erprobungen der Waffensysteme an Bord von Neu- und Umbauten von Marineeinheiten auf See unter anderem zivile Flugzieldarstellungen (FZDen) im Geschwindigkeitsbereich bis 120 m/s mit PC9 notwendig. Zur Deckung des gesamten Bedarfes an FZDen in der Projektabteilung (PA) See soll ein Abrufvertrag über 5 Jahre geschlossen werden. Die Termine der Einsatzzeiten bedürfen aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse der Erprobungsumstände (z. B. Funktions- und Betriebsfähigkeit der zu testenden Bordanlagen der Schiffe, Wetterbedingungen) hoher Flexibilität des Auftragnehmers (AN).

Einordnung

CPV-Codes
  • 60440000
NUTS-Codes
  • Schleswig-HolsteinDEF02
Erfüllungsort
  • Kiel · DEF02 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Flugzieldarstellung PC 9

    Beschreibung

    795 Flugstunden

    CPV-Codes
    • 60440000
    NUTS-Codes
    • Schleswig-HolsteinDEF02
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: fafec26e-3633-4490-acf4-7179bbdfb64d.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.