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Läuft

Einrichtung, Organisation und Betrieb einer Ganztagsferienbetreuung

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 3 WochenLaut Quelle: 2026-11-18T23:59:00+01:00

Auftraggeber

Landkreis Diepholz

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Ab dem Schuljahr 2026/2027 besteht gem. § 24 Abs. 4 SGB VIII ein Förder- und Betreuungsanspruch von bis zu 8 Stunden täglich an Werktagen während der Schul- und Ferienzeiten. Die Einführung dieser Leistung erfolgt stufenweise beginnend mit dem ersten Schuljahr und soll folglich bis 2029/2030 auf alle vier Grundschuljahrgänge ausgeweitet werden.

Einordnung

CPV-Codes
  • 85310000
  • 85311300
NUTS-Codes
  • NiedersachsenDE922
Erfüllungsort
  • Barnstorf · DE922 · DE
  • Stuhr · DE922 · DE
  • DE922 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    Samtgemeinde Barnstorf

    Beschreibung

    Schülerbetreuung während der niedersächsischen Schulferien.

    CPV-Codes
    • 85310000
    • 85311300
    NUTS-Codes
    • NiedersachsenDE922
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
  • Los 2 · LOT-0002

    Titel

    Gemeinde Stuhr

    Beschreibung

    Schülerbetreuung während der niedersächsischen Schulferien.

    CPV-Codes
    • 85310000
    • 85311300
    NUTS-Codes
    • NiedersachsenDE922
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: df08b6a6-0e04-48e6-8f5a-0b599f7543e7.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.