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Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Schulmobiliar

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 12 TagenLaut Quelle: 2026-11-03T10:10:00+01:00

Auftraggeber

Stadtverwaltung Worms, Abt. 6.4 Zentrale Ausschreibungsstelle und Dienste

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Ja

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Schulmobiliar

Einordnung

CPV-Codes
  • 39160000
NUTS-Codes
  • Rheinland-PfalzDEB39
Erfüllungsort
  • Worms · DEB39 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Schulmobiliar

    Beschreibung

    Die Stadt Worms beabsichtigt, im Rahmen einer Rahmenvereinbarung die bedarfsgerechte Beschaffung von Schulmobiliar und entsprechenden Ausstattungselementen für die städtischen Schulen und schulisch genutzten Räumlichkeiten sicherzustellen. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Lieferung von Schulmobiliar einschließlich der jeweils erforderlichen Nebenleistungen, insbesondere Transport, Lieferung und fachgerechte Montage bzw. Aufstellung des Schulmobiliars. Die Rahmenvereinbarung soll eine wirtschftliche und flexible Beschaffung ermöglichen und den unterschiedlichen sowie sich verändernden Bedarfen der städtischen Schulen Rechnung tragen.

    CPV-Codes
    • 39160000
    NUTS-Codes
    • Rheinland-PfalzDEB39
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: cd11661d-0d78-4e3c-b309-3cb1082f8b53.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.