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Kraftfahrzeugversicherungen

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 13 TagenLaut Quelle: 2026-11-05T12:00:00+01:00

Auftraggeber

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Ja

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Ausgeschrieben wird eine Rahmenvereinbarung zur Versicherung von Personenkraftwagen und einem Traktor. Die Versicherungen für die einzelnen Fahrzeuge sollen die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Kfz-Kaskoversicherung umfassen. Der Fuhrpark der BAnst PT umfasst derzeit 33 und der Fuhrpark der PBeaKK 7 Fahrzeuge.

Einordnung

CPV-Codes
  • 66510000
  • 66514110
NUTS-Codes
  • Baden-WürttembergDE111
  • Nordrhein-WestfalenDEA22
Erfüllungsort
  • Bonn · DEA22 · DE
  • Stuttgart · DE111 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Kraftfahrzeugversicherungen

    Beschreibung

    Ausgeschrieben wird eine Rahmenvereinbarung zur Versicherung von Personenkraftwagen und einem Traktor. Die Versicherungen für die einzelnen Fahrzeuge sollen die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Kfz-Kaskoversicherung umfassen. Der Fuhrpark der BAnst PT umfasst derzeit 33 und der Fuhrpark der PBeaKK 7 Fahrzeuge.

    CPV-Codes
    • 66510000
    • 66514110
    NUTS-Codes
    • Baden-WürttembergDE111
    • Nordrhein-WestfalenDEA22
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: aa4bd491-0355-4b44-b117-22b559f548b0.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.