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Läuft

LC - Q - TOF - MS

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 13 TagenLaut Quelle: 2026-11-05T08:00:00+01:00

Auftraggeber

LAVES

Geschätzter Auftragswert

ab 411.764,71 EUR (geschätzt)

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Beschaffung eines Laborgerätes LC-Q-TOF-MS

Einordnung

CPV-Codes
  • 38000000
NUTS-Codes
  • NiedersachsenDE943
Erfüllungsort
  • Oldenburg · DE943 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    LC - Q - TOF - MS

    Beschreibung

    Für die analytische Messung von gereinigten und z. T. aufkonzentrierten Probenextrakten soll ein Messplatz für die Flüssigkeitschromatographie-Flugzeitmassen-spektrometrie (LC-Q-TOF-MS) eingerichtet werden. Das System muss die folgenden Funktionseinheiten umfassen: - Hochleistungsflüssigchromatograph (HPLC) - Quadrupol-Flugzeitmassenspektrometer (Q-TOF-MS) - Mess- und Auswertecomputer inkl. sämtlicher Software und umfangrei- cher Pestizid-Datenbank - alle erforderlichen Peripherieeinheiten Die Anforderungen an die Lieferfirma umfassen das LC-Q-TOF-MS-Gesamtsystem, evtl. erforderliche Peripherieeinheiten, EDV-Einheit, Software und die weiteren in der Leistungsbeschreibung genannten Kriterien.

    CPV-Codes
    • 38000000
    NUTS-Codes
    • NiedersachsenDE943
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 972502c8-fb77-4725-8d0d-dbd46e83572d.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.