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DGUV-Prüfung

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 11 TagenLaut Quelle: 2026-11-02T12:00:00+01:00

Auftraggeber

Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg-LZfD

Geschätzter Auftragswert

ab 894.000,00 EUR (geschätzt)

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Die DGUV Prüfung (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung-Vorschrift) ist eine Unfall-verhütungsvorschrift. Diese sieht vor, dass alle elektrischen Betriebsmittel und elektri-schen Anlagen in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg - LZfD - ist aufgrund der DGUV gesetzlich dazu verpflichtet, eine entsprechende Prüfung in den regelmäßigen vorgeschriebenen Ab-ständen durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob sich die Anlagen und Geräte im ordnungsgemäßen Zustand im Sinne der jeweils geltenden VDE-Bestimmungen befinden.

Einordnung

CPV-Codes
  • 71600000
  • 71630000
NUTS-Codes
  • Baden-WürttembergDE122
Erfüllungsort
  • DE122 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    DGUV-Prüfung

    Beschreibung

    Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung für Prüfungsleistungen nach DGUV (V3). Die geschätzte Abnahmemenge beträgt für die komplette Vertragslaufzeit ca. 300.000 Geräte

    CPV-Codes
    • 71600000
    • 71630000
    NUTS-Codes
    • Baden-WürttembergDE122
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 7ee036ee-39c2-47a8-b6d8-717ce3f1a460.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.