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Lieferung eines Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) - inkl. Fahrgestell und Innenausbau für den Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz des Landreises Potsdam-Mittelmark

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 3 WochenLaut Quelle: 2026-11-17T08:00:00+01:00

Auftraggeber

Landkreis Potsdam-Mittelmark

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Lieferung eines Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) inkl. Fahrgestell- und Innenausbau ohne IT- und Funktechnik für den Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Einordnung

CPV-Codes
  • 34000000
  • 34100000
  • 34140000
  • 34144200
  • 34144210
NUTS-Codes
  • BrandenburgDE40E
Erfüllungsort
  • Bad Belzig · DE40E · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    Lieferung eines Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) - inkl. Fahrgestell und Innenausbau für den Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz des Landreises Potsdam-Mittelmark

    Beschreibung

    Der Landkreis Potsdam-Mittelmark benötigt für den Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz einen Einsatzleitwagen. Das Fahrzeug ist nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibung aus- bzw. umzubauen und mit Ausrüstungsgegenständen zu beladen.

    CPV-Codes
    • 34000000
    • 34100000
    • 34140000
    • 34144200
    • 34144210
    NUTS-Codes
    • BrandenburgDE40E
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 5afc0587-1740-4709-880e-89c468cb748b.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.