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Lieferung von Rillenschienengleis für die Essener Straße, Haltestelle Ernestinenstraße

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 3 WochenLaut Quelle: 2026-11-16T11:00:00+01:00

Auftraggeber

Ruhrbahn GmbH

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentliches Unternehmen

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Gegenstand der Ausschreibung ist die Lieferung der komplett einbaufertigen Rillenschienenanlagen gemäß den "Technischen Lieferbedingungen", dem Leistungsverzeichnis und den Ausführungsplänen.

Einordnung

CPV-Codes
  • 34941200
  • 34941300
NUTS-Codes
  • Nordrhein-WestfalenDEA13
Erfüllungsort
  • DEA13 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    EU 039 - Lieferung von Rillenschienengleis für die Essener Straße, Haltestelle Ernestinenstraße

    Beschreibung

    Auf dem Betriebsgebiet der Ruhrbahn GmbH müssen im Zuge der Instandhaltung der bestehenden Gleisanlagen, die Rillenschienenanlage und Rillenschienengleis erneuert werden. Nachfolgendes Material gehört zum Ausschreibungsgegenstand: 770 m Spurhaltergleis auf Betonklötzen "Typ B" mit Isolierung, 210 m Rillenschienengleis auf Dresdner Oberbau "Typ C" mit Isolierung, Gleiszubehör/ -einbauten wie Gleisentwässerungskästen, Gleisanschluss- kästen und Schienendoppelkontakte.

    CPV-Codes
    • 34941200
    • 34941300
    NUTS-Codes
    • Nordrhein-WestfalenDEA13
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 5a4bb54c-de6f-45f0-ae10-184c8cd8d550.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.