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Status unbekannt

BIM-ABS Kehl - Appenweier; POS Süd; Verkehrsanlagen

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Auftraggeber

DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Fahrweg (Bukr 16)

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Bauliche Umsetzung des Projektes ABS Kehl-Appenweier, PfA 2. Erhöhung der Streckengeschwindigkeit auf 160 km/h. Dafür wird der Spurplan des Bahnhofs Kehl angepasst, ein Ausziehgleis zum Erhalt der Kapazität ergänzt sowie damit einhergehend 5 Brücken erneuert.

Einordnung

CPV-Codes
  • 45221000
  • 45221112
  • 45234116
  • 45234130
NUTS-Codes
  • Baden-WürttembergDE134
Erfüllungsort
  • Kehl · DE134 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    BIM-ABS Kehl - Appenweier; POS Süd; Verkehrsanlagen

    Beschreibung

    Bauliche Umsetzung des Projektes ABS Kehl-Appenweier, PfA 2. Erhöhung der Streckengeschwindigkeit auf 160 km/h. Dafür wird der Spurplan des Bahnhofs Kehl angepasst, ein Ausziehgleis zum Erhalt der Kapazität ergänzt sowie damit einhergehend 5 Brücken erneuert.

    CPV-Codes
    • 45221000
    • 45221112
    • 45234116
    • 45234130
    NUTS-Codes
    • Baden-WürttembergDE134
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Verlinkte Dokumente

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 51e25b93-746b-438e-95b3-3dd85f758ff8.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.