Evaluierung von Promillegrenzen für Fahrrad- und Pedelec-Fahrende
Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.
Eckdaten
- Angebotsfrist
in 5 Wochen
- Auftraggeber
Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
- Geschätzter Auftragswert
ab 310.924,37 EUR (geschätzt)
- Verfahrensart
Offenes Verfahren
Weitere Angaben
- Art des Auftraggebers
Öffentlicher Auftraggeber
- Veröffentlicht
- Vertragsbeginn
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsende
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
Nein
- Sprache der Bekanntmachung
de
Beschreibung
- Beschreibung der Leistung
Die sichere Teilnahme am Straßenverkehr setzt eine zuverlässige Gefahrenwahrnehmung sowie angemessene Verhaltensreaktionen voraus. Bereits bei niedrigen Alkoholkonzentrationen werden diese Fähigkeiten beeinträchtigt, wodurch das Unfallrisiko mit zunehmendem Alkoholisierungsgrad exponentiell ansteigt. Während sich die bisherige wissenschaftliche Forschung und die rechtlichen Regelungen überwiegend auf Kraftfahrzeugführende konzentrieren, bestehen für Radfahrende weiterhin rechtliche Besonderheiten: Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ angenommen, zudem existiert kein eigenständiger Bußgeldtatbestand für alkoholisiertes Radfahren. Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Fahrrad- und Pedelec-Nutzung und damit verbundenen höheren Unfallrisikos sowie steigender Nutzungs- und Unfallzahlen gewinnt die Frage nach einer Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen an Bedeutung. Ziel ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur Umsetzung der Vision Zero zu leisten.
Einordnung
- CPV-Codes
- NUTS-Codes
- Nordrhein-Westfalen
- Erfüllungsort
- Bergisch Gladbach · DEA2B · DE
Lose
- Aufteilung in Lose
- Titel
Evaluierung von Promillegrenzen für Fahrrad- und Pedelec-Fahrende
- Beschreibung
Die sichere Teilnahme am Straßenverkehr setzt eine zuverlässige Gefahrenwahrnehmung sowie angemessene Verhaltensreaktionen voraus. Bereits bei niedrigen Alkoholkonzentrationen werden diese Fähigkeiten beeinträchtigt, wodurch das Unfallrisiko mit zunehmendem Alkoholisierungsgrad exponentiell ansteigt. Während sich die bisherige wissenschaftliche Forschung und die rechtlichen Regelungen überwiegend auf Kraftfahrzeugführende konzentrieren, bestehen für Radfahrende weiterhin rechtliche Besonderheiten: Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ angenommen, zudem existiert kein eigenständiger Bußgeldtatbestand für alkoholisiertes Radfahren. Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Fahrrad- und Pedelec-Nutzung und damit verbundenen höheren Unfallrisikos sowie steigender Nutzungs- und Unfallzahlen gewinnt die Frage nach einer Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen an Bedeutung. Ziel ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur Umsetzung der Vision Zero zu leisten.
- CPV-Codes
- NUTS-Codes
- Nordrhein-Westfalen
- Geschätzter Wert
ab 310.924,37 EUR (geschätzt)
Unterlagen der Quelle
Quelle
Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 2da06cb0-da06-4d8a-b1df-6469247acdde.
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