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Stromlieferung an Stiftung Aktion Sonnenschein, LZ: 01.01.27 bis 31.12.2029

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 2 WochenLaut Quelle: 2026-11-12T14:00:00+01:00

Auftraggeber

Stiftung Aktion Sonnenschein vertreten durch EMP Energie GmbH

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Abschluss eines Liefervertrages für Strom inkl. Netznutzung im Zeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2029. Stromlieferung an Stiftung Aktion Sonnenschein, LZ: 01.01.27 bis 31.12.2029

Einordnung

CPV-Codes
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
NUTS-Codes
  • BayernDE2
Erfüllungsort
  • 81377 München, Hadern · DE2 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Stromlieferung an Stiftung Aktion Sonnenschein, LZ: 01.01.27 bis 31.12.2029

    Beschreibung

    Abschluss eines Liefervertrages für Strom inkl. Netznutzung im Zeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2029. Stromlieferung an Stiftung Aktion Sonnenschein, LZ: 01.01.27 bis 31.12.2029

    CPV-Codes
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
    NUTS-Codes
    • BayernDE2
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25964384.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.