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Ermittlung von Hochwassergefahrenkarten für den Pützer Bach

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 12 TagenLaut Quelle: 2026-11-06T12:00:00+01:00

Auftraggeber

Bezirksregierung Köln

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Ermittlung von Hochwassergefahrenkarten für den Pützer Bach

Einordnung

CPV-Codes
  • 71000000
  • 71240000
  • 71250000
  • 71300000
  • 71313410
  • 71318000
  • 71330000
  • 71350000
  • 71351000
  • 71351200
  • 71351900
  • 71353100
  • 71354400
  • 71631440
NUTS-Codes
  • Nordrhein-WestfalenDEA
Erfüllungsort
  • 50667 Köln · DEA · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Ermittlung von Hochwassergefahrenkarten für den Pützer Bach

    Beschreibung

    Ermittlung von Hochwassergefahrenkarten für den Pützer Bach

    CPV-Codes
    • 71000000
    • 71240000
    • 71250000
    • 71300000
    • 71313410
    • 71318000
    • 71330000
    • 71350000
    • 71351000
    • 71351200
    • 71351900
    • 71353100
    • 71354400
    • 71631440
    NUTS-Codes
    • Nordrhein-WestfalenDEA
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25963878.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.