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Arbeiten zu Bau-, Maschinen- und Elektrotechnik - Generalüberholung PAV Westerbruch

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 4 WochenLaut Quelle: 2026-12-01T10:00:00+01:00

Auftraggeber

Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Arbeiten zu Bau-, Maschinen- und Elektrotechnik - Generalüberholung PAV Westerbruch

Einordnung

CPV-Codes
  • 45111100
  • 45223210
  • 45231100
  • 45233222
  • 45240000
  • 45262300
  • 45311000
  • 45342000
  • 45350000
NUTS-Codes
  • Nordrhein-WestfalenDEA
Erfüllungsort
  • 47443 Moers · DEA · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Arbeiten zu Bau-, Maschinen- und Elektrotechnik - Generalüberholung PAV Westerbruch

    Beschreibung

    Arbeiten zu Bau-, Maschinen- und Elektrotechnik - Generalüberholung PAV Westerbruch

    CPV-Codes
    • 45111100
    • 45223210
    • 45231100
    • 45233222
    • 45240000
    • 45262300
    • 45311000
    • 45342000
    • 45350000
    NUTS-Codes
    • Nordrhein-WestfalenDEA
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25958958.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.