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BBST_Cloppenburg_Hobelbänke

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 11 TagenLaut Quelle: 2026-11-03T10:00:00+01:00

Auftraggeber

Landkreis Cloppenburg

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Lieferung und Montage von 39 stationären, stufenlos höhenverstellbaren Hobelbänken/Arbeitstischen für den praktischen Unterricht im Bereich Holztechnik für die BBS Technik Cloppenburg, Lankumer Feldweg in 49661 Cloppenburg BBST_Cloppenburg_Hobelbänke

Einordnung

CPV-Codes
  • 39151200
NUTS-Codes
  • NiedersachsenDE9
Erfüllungsort
  • BBS Technik Cloppenburg Lankumer Feldweg 49661 Cloppenburg · DE9 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    BBST_Cloppenburg_Hobelbänke

    Beschreibung

    Lieferung und Montage von 39 stationären, stufenlos höhenverstellbaren Hobelbänken/Arbeitstischen für den praktischen Unterricht im Bereich Holztechnik für die BBS Technik Cloppenburg, Lankumer Feldweg in 49661 Cloppenburg BBST_Cloppenburg_Hobelbänke

    CPV-Codes
    • 39151200
    NUTS-Codes
    • NiedersachsenDE9
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25949060.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.