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Status unbekannt

Rückbau Konsum

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Auftraggeber

Gemeinde Hammer a. d. Uecker

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Rückbau des ehemaligen Konsums Mauerwerksbau, Holzbalkendecken, Holzdachstuhl, Deckung Ziegel und Wellasbest, weitere Gefahr- und Schadstoffe lt. Gutachten Hauptgebäude 11,825 * 9,955 m, zweigeschossig Anbau 6,03 * 8,095 m, eingeschossig Abbruch, Gebäude, Mauerwerksbau

Einordnung

CPV-Codes
  • 45110000
NUTS-Codes
  • Mecklenburg-VorpommernDE8
Erfüllungsort
  • 17358 Hammer a. d Uecker, Untere Dorfstraße 3 · DE8 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Rückbau Konsum

    Beschreibung

    Rückbau des ehemaligen Konsums Mauerwerksbau, Holzbalkendecken, Holzdachstuhl, Deckung Ziegel und Wellasbest, weitere Gefahr- und Schadstoffe lt. Gutachten Hauptgebäude 11,825 * 9,955 m, zweigeschossig Anbau 6,03 * 8,095 m, eingeschossig Abbruch, Gebäude, Mauerwerksbau

    CPV-Codes
    • 45110000
    NUTS-Codes
    • Mecklenburg-VorpommernDE8
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25945594.

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Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.