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Status unbekannt

Ertüchtigung Kläranlage Brüssow und Schmölln, Aufrüstung mit einer Fällmittelstation zur P-Elimination

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Auftraggeber

Nord-Uckermärkischer Wasser- und Abwasserverband

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Ertüchtigung Kläranlage Brüssow und Schmölln, Aufrüstung mit einer Fällmittelstation zur P-Elimination

Einordnung

CPV-Codes
  • 45231100
  • 45232400
  • 45232410
  • 45252130
  • 45317100
  • 45351000
NUTS-Codes
  • BrandenburgDE4
Erfüllungsort
  • 17326 Brüssow · DE4 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Ertüchtigung Kläranlage Brüssow und Schmölln, Aufrüstung mit einer Fällmittelstation zur P-Elimination

    Beschreibung

    Ertüchtigung Kläranlage Brüssow und Schmölln, Aufrüstung mit einer Fällmittelstation zur P-Elimination

    CPV-Codes
    • 45231100
    • 45232400
    • 45232410
    • 45252130
    • 45317100
    • 45351000
    NUTS-Codes
    • BrandenburgDE4
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25941296.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.