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Status unbekannt

Gerüstbauarbeiten - Temporäre Gerüsttreppentürme als Flucht- und Rettungsweg für Bauteil D an der IGS Kastellaun

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Auftraggeber

Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Gerüstbauarbeiten - Temporäre Gerüsttreppentürme als Flucht- und Rettungsweg für Bauteil D an der IGS Kastellaun

Einordnung

CPV-Codes
  • 44212310
  • 44212315
  • 44212317
  • 45262100
  • 45262120
NUTS-Codes
  • Rheinland-PfalzDEB
Erfüllungsort
  • 55469 Simmern · DEB · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Gerüstbauarbeiten - Temporäre Gerüsttreppentürme als Flucht- und Rettungsweg für Bauteil D an der IGS Kastellaun

    Beschreibung

    Gerüstbauarbeiten - Temporäre Gerüsttreppentürme als Flucht- und Rettungsweg für Bauteil D an der IGS Kastellaun

    CPV-Codes
    • 44212310
    • 44212315
    • 44212317
    • 45262100
    • 45262120
    NUTS-Codes
    • Rheinland-PfalzDEB
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25920246.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.