Zum Inhalt springen
Läuft

nichtoffener städtebaulich-freiraumplanerischer Ideenwettbewerb mit vorgeschaltetem Bewerbungsverfahren - UMGESTALTUNG OSTUFER SALZGITTERSEE

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 7 TagenLaut Quelle: 2026-10-29T11:00:00+01:00

Auftraggeber

Stadt Salzgitter

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Nicht offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

nichtoffener städtebaulich-freiraumplanerischer Ideenwettbewerb mit vorgeschaltetem Bewerbungsverfahren - UMGESTALTUNG OSTUFER SALZGITTERSEE

Einordnung

CPV-Codes
  • 71000000
  • 71410000
  • 71420000
NUTS-Codes
  • NiedersachsenDE9
Erfüllungsort
  • 38226 Salzgitter · DE9 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    nichtoffener städtebaulich-freiraumplanerischer Ideenwettbewerb mit vorgeschaltetem Bewerbungsverfahren - UMGESTALTUNG OSTUFER SALZGITTERSEE

    Beschreibung

    nichtoffener städtebaulich-freiraumplanerischer Ideenwettbewerb mit vorgeschaltetem Bewerbungsverfahren - UMGESTALTUNG OSTUFER SALZGITTERSEE

    CPV-Codes
    • 71000000
    • 71410000
    • 71420000
    NUTS-Codes
    • NiedersachsenDE9
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25907888.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.