Zum Inhalt springen
Läuft

10043287-Pool of short-term experts to support learning processes on several technical sub-topics in the field of nutrition

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

in 2 WochenLaut Quelle: 2026-11-11T12:00:00+01:00

Auftraggeber

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

10043287-Pool of short-term experts to support learning processes on several technical sub-topics in the field of nutrition

Einordnung

CPV-Codes
  • 73220000
  • 75211200
NUTS-Codes
  • Nordrhein-WestfalenDEA
Erfüllungsort
  • 53113 Bonn · DEA · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    10043287-Pool of short-term experts to support learning processes on several technical sub-topics in the field of nutrition

    Beschreibung

    10043287-Pool of short-term experts to support learning processes on several technical sub-topics in the field of nutrition

    CPV-Codes
    • 73220000
    • 75211200
    NUTS-Codes
    • Nordrhein-WestfalenDEA
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25903770.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.