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Rahmenvereinbarung für TV-Untersuchung im gesamten Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

morgenLaut Quelle: 2026-10-22T10:15:00+02:00

Auftraggeber

Stadt Ludwigshafen, Bereich Tiefbau

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Rahmenvereinbarung für TV-Untersuchung im gesamten Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein - Überprüfung von Straßenablaufleitungen 2026 / 287 Rahmenvereinbarung für TV-Untersuchung 2026 bis 2028 - Überprüfung von Straßenablaufleitungen

Einordnung

CPV-Codes
  • 90491000
NUTS-Codes
  • Rheinland-PfalzDEB
Erfüllungsort
  • Ludwigshafen am Rhein · DEB · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Rahmenvereinbarung für TV-Untersuchung im gesamten Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein

    Beschreibung

    Rahmenvereinbarung für TV-Untersuchung im gesamten Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein - Überprüfung von Straßenablaufleitungen 2026 / 287 Rahmenvereinbarung für TV-Untersuchung 2026 bis 2028 - Überprüfung von Straßenablaufleitungen

    CPV-Codes
    • 90491000
    NUTS-Codes
    • Rheinland-PfalzDEB
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25877664.

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Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.