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Status unbekannt

Beschaffung eines Kolonnenwagens mit Elektroantrieb und Hinterkipper in zwei Losen

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Auftraggeber

Kommunale Abfallwirtschaft Mainz und Mainz-Bingen AöR

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart
Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Sprache der Bekanntmachung
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Beschaffung eines Kolonnenwagens mit Elektroantrieb und Hinterkipper in zwei Losen Beschaffung eines Kolonnenwagens mit Elektroantrieb und Hinterkipper in zwei Losen

Einordnung

CPV-Codes
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
NUTS-Codes
  • Rheinland-PfalzDEB
Erfüllungsort
  • 55120 Mainz · DEB · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0000

    Titel

    Beschaffung eines Kolonnenwagens mit Elektroantrieb und Hinterkipper in zwei Losen

    Beschreibung

    Beschaffung eines Kolonnenwagens mit Elektroantrieb und Hinterkipper in zwei Losen Beschaffung eines Kolonnenwagens mit Elektroantrieb und Hinterkipper in zwei Losen

    CPV-Codes
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
    NUTS-Codes
    • Rheinland-PfalzDEB
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Verlinkte Dokumente

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25781554.

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Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.