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Status unbekannt

VG leiningerland - TSF-W

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Angabe der Quelle war mehrdeutig
Auftraggeber

Verbandsgemeinde Leiningerland

Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Verfahrensart

Offenes Verfahren

Weitere Angaben

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Veröffentlicht
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Lieferung von einem Tragkraftspritzenfahrzeug und feuerwehrtechnischen Beladung

Einordnung

CPV-Codes
  • 34144210
NUTS-Codes
  • Rheinland-PfalzDEB3C
Erfüllungsort
  • DEB3C · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    Los 1: Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W

    Beschreibung

    Lieferung von Fahrgestell mit Aufbau TSF-W

    CPV-Codes
    • 34144210
    NUTS-Codes
    • Rheinland-PfalzDEB3C
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
  • Los 2 · LOT-0002

    Titel

    Los 2: Feuerwehrtechnische Beladung

    Beschreibung

    Lieferung von Beladung für ein TSF-W

    CPV-Codes
    • 34144210
    NUTS-Codes
    • Rheinland-PfalzDEB3C
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
  • Los 3 · LOT-0003

    Titel

    Los 3: Tragkraftspritze

    Beschreibung

    Lieferung einer Tragkraftspritze TS

    CPV-Codes
    • 34144210
    NUTS-Codes
    • Rheinland-PfalzDEB3C
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 13ecd329-db9e-415a-adbb-71ab3707ccd8.

Originalbekanntmachung als XML bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.