Erweiterung Gym. Adolfinum - Landschafts- und Freianlagenplanung
Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.
Eckdaten
- Angebotsfrist
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Auftraggeber
Landkreis Schaumburg - Vergabestelle
- Art des Auftraggebers
Öffentlicher Auftraggeber
- Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
- Veröffentlicht
- Geschätzter Auftragswert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsbeginn
- Vertragsende
- Rahmenvereinbarung
Nein
- Sprache der Bekanntmachung
de
Beschreibung
- Beschreibung der Leistung
Durchzuführen ist die Freianlagenplanung im Rahmen der Erweiterung des Anbaus am Gymnasium Adolfinum.
Einordnung
- CPV-Codes
- 71222000
- NUTS-Codes
- DE928
- Erfüllungsort
- Bückeburg · DE928 · DE
Lose
- Aufteilung in Lose
Los 1 · LOT-0001
- Titel
Erweiterung Gym. Adolfinum - Landschafts- und Freianlagenplanung
- Beschreibung
Zu erbringen sind gem. § 38 ff. HOAI 2021 die Grundleistungen der Leistungsphasen 1-9 in der Objektgruppe 2 (Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen in Stadt- und Ortslagen) und Objektgruppe 4 (Spiel- und Sportanlagen auf Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot). Die Arbeiten werden der Honorarzone 4 im Basishonorarsatz zugeordnet. Zusätzlich sind besondere Leistungen zu erbringen.
- CPV-Codes
- 71222000
- NUTS-Codes
- DE928
- Geschätzter Wert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Unterlagen der Quelle
- Verlinkte Dokumente
- https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/579164-2026Bekanntmachung · text/html · de
- https://ted.europa.eu/en/notice/579164-2026/xmlBekanntmachung · application/xml
- https://vergabe.niedersachsen.de/Satellite/notice/CXS0Y6VYTTUSSEXB/documentsVergabeunterlage
Quelle
Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 579164-2026.
Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen
- Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.