Status unbekannt

Cyber-Risiko-Versicherung

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Auftraggeber

Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Veröffentlicht
Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Vertrag über den Abschluss der Cyber-Versicherung und einer Cyber-Exzedenten-Versicherung.

Einordnung

CPV-Codes
  • 66000000
NUTS-Codes
  • DE131
Erfüllungsort
  • Stuttgart · DE131 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    Cyber-Versicherung

    Beschreibung

    Gegenstand ist die Versicherung von Risiken der Informationstechnologie und Datenschutzverletzungen (Cyberversicherung).

    CPV-Codes
    Unbekannt — die Angabe der Quelle war mehrdeutig
    NUTS-Codes
    • DE131
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
  • Los 2 · LOT-0002

    Titel

    Cyber-Exzedenten-Versicherung

    Beschreibung

    Gegenstand ist die Versicherung von Risiken der Informationstechnologie und Datenschutzverletzungen (Cyberversicherung). Der Exzedentenvertrag leistet nach vollständiger Ausschöpfung der Versicherungssumme des Grundvertrags.

    CPV-Codes
    Unbekannt — die Angabe der Quelle war mehrdeutig
    NUTS-Codes
    • DE131
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 570025-2026.

Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.