Stadtverwaltung Wehr - EDV-Hardware
Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.
Eckdaten
- Angebotsfrist
Laut Quelle: 2026-09-14T12:00:00+02:00
- Auftraggeber
Stadtverwaltung Wehr
- Art des Auftraggebers
Öffentlicher Auftraggeber
- Verfahrensart
Offenes Verfahren
- Veröffentlicht
- Geschätzter Auftragswert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsbeginn
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsende
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
Nein
- Sprache der Bekanntmachung
de
Beschreibung
- Beschreibung der Leistung
Die Stadt Wehr beabsichtigt im Zuge der technologischen Erneuerung die vorhandene Serverumgebung auf Leasingbasis zu erneuern. Da die Stadt Wehr über einen Rahmenvertrag mit der Deutschen Leasing gebunden ist, wird diese Leasinggeberin. Garantiebestimmungen: Software Assurance und Bereitstellung der Software Updates für 60 Monate Inkl. 60 Mon. Garantie inkl. VOS 9x5 Next Business Day (Hardware)
Einordnung
- CPV-Codes
- 48820000
- 72267000
- NUTS-Codes
- DE13A
- Erfüllungsort
- Wehr · DE13A · DE
Lose
- Aufteilung in Lose
Los 1 · LOT-0001
- Titel
Stadtverwaltung Wehr - EDV-Hardware
- Beschreibung
Das Leistungsverzeichnis umfasst im einzelnen folgenden Punkte: 1. Hard & Software 2. Service & Dienstleistungen Die Details siehe Vergabeunterlagen.
- CPV-Codes
- 48820000
- 72267000
- NUTS-Codes
- DE13A
- Geschätzter Wert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Unterlagen der Quelle
- Verlinkte Dokumente
- https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/564843-2026Bekanntmachung · text/html · de
- https://ted.europa.eu/en/notice/564843-2026/xmlBekanntmachung · application/xml
- https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXVHYHEDYYHV6CM5/documentsVergabeunterlage
Quelle
Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 564843-2026.
Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen
- Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.