Status unbekannt

Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Installationskabeln mit Kupferleitungen

Zu dieser Bekanntmachung ist keine Angebotsfrist bekannt. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Auftraggeber
Unbekannt — die Angabe der Quelle war mehrdeutig
Art des Auftraggebers

Öffentliches Unternehmen

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Veröffentlicht
Geschätzter Auftragswert

ab 12.026.347,43 EUR (geschätzt)

Vertragsbeginn
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsende
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Rahmenvereinbarung

Ja

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH beabsichtigt die Beschaffung von Installationskabeln mit Kupferleitungen über eine Rahmenvereinbarung.

Einordnung

CPV-Codes
  • 31320000
  • 31321000
  • 44300000
  • 44320000
NUTS-Codes
  • DE126
Erfüllungsort
  • Mannheim · DE126 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    Rhein-Neckar-Verkehr GmbH

    Beschreibung

    Los 1 umfasst die Lieferung von Kabeln für Projekte, in welchen die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH Rechnungssteller ist.

    CPV-Codes
    Unbekannt — die Angabe der Quelle war mehrdeutig
    NUTS-Codes
    • DE126
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
  • Los 2 · LOT-0002

    Titel

    MV Mannheimer Verkehr GmbH

    Beschreibung

    Los 2 umfasst Lieferleistungen für Projekte, bei welchen die MV Mannheimer Verkehr GmbH Rechnungssteller ist.

    CPV-Codes
    Unbekannt — die Angabe der Quelle war mehrdeutig
    NUTS-Codes
    • DE126
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 564426-2026.

Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.