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Johannes-Kepler-Gymnasium Ersatzbau - Abbruch und Schadstoffsanierung

Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.

Eckdaten

Angebotsfrist

Laut Quelle: 2026-09-14T08:00:00+02:00

Auftraggeber

Johannes-Kepler-Gymnasium

Art des Auftraggebers

Öffentlicher Auftraggeber

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Veröffentlicht
Geschätzter Auftragswert
Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Vertragsbeginn
Vertragsende
Rahmenvereinbarung

Nein

Sprache der Bekanntmachung

de

Beschreibung

Beschreibung der Leistung

Die Stadt Garbsen plant im Zuge der G9-Erweiterung und dem damit zusammenhängenden, zusätzlichen 13. Jahrgang das bestehende Johannes-Kepler- Gymnasium in Garbsen um einen Anbau zu erweitern. In diesem Zuge werden nachstehende Leistungen ausgeschrieben: Abbruch und Schadstoffsanierung gemäß beigefügtem Leistungsverzeichnis.

Einordnung

CPV-Codes
  • 45111100
  • 45111300
  • 45262660
  • 90520000
  • 90650000
NUTS-Codes
  • DE929
Erfüllungsort
  • Garbsen · DE929 · DE

Lose

Aufteilung in Lose
  • Los 1 · LOT-0001

    Titel

    Johannes-Kepler-Gymnasium Ersatzbau - Abbruch und Schadstoffsanierung

    Beschreibung

    Abbruch und Schadstoffsanierung, u.a.: Entrümpelung, vorbereitende Arbeiten, Fassadengerüste, Baustelleneinrichtungen, vorbereitender Abbruch, Reinigung nach Schadstoffsanierung, Entsorgung, Demontagen (Sanitärtechnik, Wärmeversorgung, Lüftungsanlagen, Elektrotechnik zzgl Zubehör). Entkernung Innenausbau, EG und UG Totalabbruch, Stundenlohnarbeiten Näheres, siehe Leistungsverzeichnis

    CPV-Codes
    • 45111100
    • 45111300
    • 45262660
    • 90520000
    • 90650000
    NUTS-Codes
    • DE929
    Geschätzter Wert
    Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe

Unterlagen der Quelle

Quelle

Diese Bekanntmachung stammt von TED — Tenders Electronic Daily. Kennung der Quelle: 562285-2026.

Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen

Zuletzt von der Quelle aktualisiert

Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.