Lieferung von Aufttausalz NaCl
Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.
Eckdaten
- Angebotsfrist
Laut Quelle: 2026-09-01T09:45:00+02:00
- Auftraggeber
Burgenlandkreis, Personal-, Rechts- und Ordnungsamt, Zentrale Vergabestelle
- Art des Auftraggebers
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Verfahrensart
- Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar
- Veröffentlicht
- Geschätzter Auftragswert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsbeginn
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsende
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Sprache der Bekanntmachung
de
Beschreibung
- Beschreibung der Leistung
Lieferung von Auftausalz NaCl lose für den Straßenwinterdienst (siehe Leistungsverzeichnis in den Vergabeunterlagen)
Einordnung
- CPV-Codes
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- NUTS-Codes
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Erfüllungsort
- Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar
Lose
- Aufteilung in Lose
Los 1 · LOT-0000
- Titel
Lieferung von Aufttausalz NaCl
- Beschreibung
Lieferung von Auftausalz NaCl lose für den Straßenwinterdienst (siehe Leistungsverzeichnis in den Vergabeunterlagen)
- CPV-Codes
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- NUTS-Codes
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Geschätzter Wert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Unterlagen der Quelle
- Verlinkte Dokumente
- https://oeffentlichevergabe.de/api/notices/a9ee29a1-42d2-4b6b-923e-0d6925a5b6c2Bekanntmachung · application/xml · de
- https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=878927Vergabeunterlage
Quelle
Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: a9ee29a1-42d2-4b6b-923e-0d6925a5b6c2.
Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen
- Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.