Kommunale Gebäude- und Inventarversicherung
Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.
Eckdaten
- Angebotsfrist
Laut Quelle: 2026-09-17T10:00:00+02:00
- Auftraggeber
Stadt Offenbach am Main
- Art des Auftraggebers
Öffentlicher Auftraggeber
- Verfahrensart
Offenes Verfahren
- Veröffentlicht
- Geschätzter Auftragswert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsbeginn
- Vertragsende
- Rahmenvereinbarung
Nein
- Sprache der Bekanntmachung
de
Beschreibung
- Beschreibung der Leistung
Kommunale Gebäude- und Inventarversicherung
Einordnung
- CPV-Codes
- 66000000
- 66510000
- 66515000
- 66515100
- NUTS-Codes
- DE713
- Erfüllungsort
- Offenbach am Main · DE713 · DE
Lose
- Aufteilung in Lose
Los 1 · LOT-0000
- Titel
Kommunale Gebäude- und Inventarversicherung
- Beschreibung
Die Stadt Offenbach am Main schreibt im Rahmen eines EU-weiten offenen Verfahrens gemäß § 15 VgV die Vergabe von kommunalen Gebäude- und Inventarversicherungen aus. Gegenstand der Beschaffung ist der umfassende Versicherungsschutz, welcher für die Gebäudeversicherung die Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel sowie für die Inventarversicherung die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Einbruchdiebstahl/Vandalismus umfasst, sowie sonstige in den Versicherungsbedingungen beschriebene Gefahren.
- CPV-Codes
- 66000000
- 66510000
- 66515000
- 66515100
- NUTS-Codes
- DE713
- Geschätzter Wert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Unterlagen der Quelle
- Verlinkte Dokumente
- https://oeffentlichevergabe.de/api/notices/92fb54cd-8195-44b3-b76b-a925b65e8a22Bekanntmachung · application/xml · de
- https://www.had.de/NetServer/TenderingProcedureDetails?function=_Details&TenderOID=54321-Tender-1a000fc5b80-46a9f646e75e60f5Vergabeunterlage
Quelle
Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 92fb54cd-8195-44b3-b76b-a925b65e8a22.
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- Zuletzt von der Quelle aktualisiert
Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.