Lieferung und Inbetriebnahme von Hard-und Software zur Überholung des Flugsimulators A320 im Avionik Labor
Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.
Eckdaten
- Angebotsfrist
Laut Quelle: 2026-09-09T10:00:00+02:00
- Auftraggeber
Technische Hochschule Wildau
- Art des Auftraggebers
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Verfahrensart
- Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar
- Veröffentlicht
- Geschätzter Auftragswert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsbeginn
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsende
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Sprache der Bekanntmachung
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Beschreibung
- Beschreibung der Leistung
Lieferung und Inbetriebnahme von Hard-und Software zur Überholung des Flugsimulators A320 im Avionik Labor
Einordnung
- CPV-Codes
- 31700000
- 38000000
- 73000000
- NUTS-Codes
- DE4
- Erfüllungsort
- 15745 Wildau · DE4 · DE
Lose
- Aufteilung in Lose
Los 1 · LOT-0000
- Titel
Lieferung und Inbetriebnahme von Hard-und Software zur Überholung des Flugsimulators A320 im Avionik Labor
- Beschreibung
Lieferung und Inbetriebnahme von Hard-und Software zur Überholung des Flugsimulators A320 im Avionik Labor
- CPV-Codes
- 31700000
- 38000000
- 73000000
- NUTS-Codes
- DE4
- Geschätzter Wert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Unterlagen der Quelle
- Verlinkte Dokumente
- https://oeffentlichevergabe.de/api/notices/25729820Bekanntmachung · application/xml
- https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/VMPSatellite/notice/CXP9YRUHS3RVergabeunterlage
Quelle
Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25729820.
Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen
- Zuletzt von der Quelle aktualisiert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.