HV KA - Fassadensanierung Südseite Hochhaus_Seilarbeitsbühne
Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.
Eckdaten
- Angebotsfrist
Laut Quelle: 2026-09-24T11:00:00+02:00
- Auftraggeber
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Bauabteilung
- Art des Auftraggebers
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Verfahrensart
- Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar
- Veröffentlicht
- Geschätzter Auftragswert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsbeginn
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsende
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Sprache der Bekanntmachung
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Beschreibung
- Beschreibung der Leistung
HV KA - Fassadensanierung Südseite Hochhaus_Seilarbeitsbühne HV KA - Fassadensanierung Südseite Hochhaus_Seilarbeitsbühne
Einordnung
- CPV-Codes
- Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar
- NUTS-Codes
- DE1
- Erfüllungsort
- 76135 Karlsruhe · DE1 · DE
Lose
- Aufteilung in Lose
Los 1 · LOT-0000
- Titel
HV KA - Fassadensanierung Südseite Hochhaus_Seilarbeitsbühne
- Beschreibung
HV KA - Fassadensanierung Südseite Hochhaus_Seilarbeitsbühne HV KA - Fassadensanierung Südseite Hochhaus_Seilarbeitsbühne
- CPV-Codes
- Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar
- NUTS-Codes
- DE1
- Geschätzter Wert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Unterlagen der Quelle
- Verlinkte Dokumente
- https://bund.vergabe24.de/?hash=c0b68f14b2cbcccfc59673c2c57cc808Vergabeunterlage
- https://oeffentlichevergabe.de/api/notices/25727362Bekanntmachung · application/xml
Quelle
Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25727362.
Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen
- Zuletzt von der Quelle aktualisiert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.