Liegenschaften des RNK, Lieferung von Reinigungs- und Hygienematerial
Die Angebotsfrist liegt in der Zukunft. Der Status wird bei jedem Aufruf aus der Angebotsfrist abgeleitet, nicht gespeichert.
Eckdaten
- Angebotsfrist
Laut Quelle: 2026-09-16T09:00:00+02:00
- Auftraggeber
Eigenbetrieb Bau, Vermögen und Informationstechnik Rhein-Neckar-Kreis
- Art des Auftraggebers
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Verfahrensart
- Unbekannt — die Angabe der Quelle war nicht auswertbar
- Veröffentlicht
- Geschätzter Auftragswert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsbeginn
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Vertragsende
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Rahmenvereinbarung
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Sprache der Bekanntmachung
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Beschreibung
- Beschreibung der Leistung
Rahmenvertrag über die Lieferung von Reinigungs- und Hygienematerial für den Zeitraum: 01.01.2027-31.12.2028 Liegenschaften des RNK, Lieferung von Reinigungs- und Hygienematerial
Einordnung
- CPV-Codes
- 39830000
- NUTS-Codes
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Erfüllungsort
- diverse Liegenschaften des Rhein-Neckar-Kreises · DE
Lose
- Aufteilung in Lose
Los 1 · LOT-0000
- Titel
Liegenschaften des RNK, Lieferung von Reinigungs- und Hygienematerial
- Beschreibung
Rahmenvertrag über die Lieferung von Reinigungs- und Hygienematerial für den Zeitraum: 01.01.2027-31.12.2028 Liegenschaften des RNK, Lieferung von Reinigungs- und Hygienematerial
- CPV-Codes
- 39830000
- NUTS-Codes
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
- Geschätzter Wert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Unterlagen der Quelle
- Verlinkte Dokumente
Quelle
Diese Bekanntmachung stammt von Bekanntmachungsservice (oeffentlichevergabe.de). Kennung der Quelle: 25709854.
Originalbekanntmachung bei der Quelle öffnen
- Zuletzt von der Quelle aktualisiert
- Unbekannt — die Quelle macht dazu keine Angabe
Zuletzt von TenderCopilot abgerufen: . Maßgeblich ist immer die Bekanntmachung der Quelle.